Elternvertretung

Die Rechte und Pflichten der Eltern sind im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt.

Allgemeines

Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:

  • Klassenelternschaften
  • Schulelternrat
  • Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen und Ausschüssen

Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.

In den Ämtern der Elternvertretung sollen Frauen und Männer gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in angemessener Zahl berücksichtigt werden.

Klassenelternschaften

Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

Die oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es verlangt.

Schulelternrat

Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. Wird eine Schule von mindestens zehn Schüerinnen oder Schülern mit Migrationshintergrund besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.

Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und Ausschüssen.

Die oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

Wahlen

Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt. Die Inhaberinnen und Inhaber der genannten Ämter der Elternvertretung werden für zwei Schuljahre gewählt.

Elternvertreterinnen und Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,

  • wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden,
  • wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren,
  • wenn sie von ihrem Amt zurücktreten,
  • wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen oder
  • wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören.

Die Mitglieder des Schulelternrates sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten fort.